Nachfolgend werden einige Auszüge aus unterschiedlichen Gesetzesvorgaben rund um das Thema Autofahren angeführt. Dabei soll es vordergründig nicht um Abschreckung gehen, sondern um die Darstellung der Bedeutung eines verantwortungsbewussten Umgangs mit diesem Thema.
§ 58 Abs 1 StVO: Ein Fahrzeug darf nur lenken, wer sich in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befindet, in der er ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu verfolgen vermag. Diese Bestimmung verbietet die faktische Inbetriebnahme unter den genannten Umständen, jedoch ohne unmittelbare Konsequenzen für die Lenkberechtigung.
Dies bedeutet, dass jeder auch selbst dafür verantwortlich ist, ob er am Straßenverkehr teilnehmen kann oder nicht. Den kurzfristigen Verzicht auf das Fahren kennt man z.B. nach Alkoholkonsum, der Einnahme von bestimmten Medikamenten (z.B. starke Schmerzmittel) oder bei kurzzeitig anhaltenden Erkrankungen (z.B. Migräne). Neurologische und andere Erkrankungen beeinträchtigen die Fahreignung jedoch längerfristig oder gar dauerhaft. Deshalb ist jeder nach einer bestimmten Erkrankung aufgefordert, sich von den entsprechenden Fachleuten untersuchen und beraten zu lassen.
§ 59 StVO: Die Behörde kann Personen, die ungeeignet sind ein Fahrzeug zu lenken, ein Lenkverbot erteilen. Diese Regelung ist für Lenker von Kfz der Klasse B aber nicht anwendbar, es sind die einschlägigen Bestimmungen des FSG heranzuziehen.
§ 102 Abs3 KFG: Diese Vorschrift normiert Sorgfaltspflichten, an den Kfz-Lenker, die zum Teil auch von dessen gesundheitlichen Eignung abhängig sind (z.B. Kenntnis der Handhabung und Wirksamkeit der Betätigungsvorrichtungen, Verhalten entsprechend der Eigenart des Verkehrs)
§ 3 FSG-GV Allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen:
(1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften, die
(1) nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt (…)
(3) ausreichend frei von Behinderungen ist.
Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den Bestimmungen (…) erfüllen.
VwGH 13.08.2003, 2001/11/0183: Eine Entziehung der Lenkberechtigung kommt dann in Betracht, wenn sich seit ihrer Erteilung die Umstände unter anderem auf die bei der Erteilung angenommene geistige oder körperliche Eignung entscheidend geändert haben. Gesundheitliche Eignung fehlt somit, wenn der Lenker nicht mehr die körperliche und psychische Gesundheit, nicht mehr ausreichend frei von Behinderungen ist bzw. über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.
§ 8 FSG: Die gesundheitliche Eignung ist Voraussetzung zum Erwerb und Erhalt der Lenkberechtigung. Dazu ist vom Amtsarzt oder sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin ein ärztliches Gutachten beizubringen, aufgrund dessen auch Auflagen, Befristungen oder sonstige sachliche Beschränkungen ausgesprochen werden können.
§ 24 Abs 1 und 4 FSG: Liegt eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr vor (insb. gesundheitliche Eignung), so kann die Lenkberechtigung entzogen oder eingeschränkt werden. Dazu hat die Behörde auch, sofern Bedenken hinsichtlich der weiteren gesundheitlichen Eignung des Lenkberechtigungsbesitzers bestehen, amtswegig eine gesundheitliche Untersuchung und allenfalls ein Entziehungsverfahren einzuleiten.
Daraus folgt, dass die Behörde den Inhaber einer Lenkberechtigung mit Bescheid aufzufordern hat, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, wenn begründete Bedenken bezüglich bezüglich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kfz bestehen. Eine nachträgliche Befristung der Lenkberechtigung kann also nur mit einer entsprechenden Verschlechterung des Gesundheitszustands des Inhabers der Lenkberechtigung gerechtfertigt werden.
§ 9 FSG; § 1 Z 7 FSG-GV: Um die Befundlage für die Entscheidung des Amtsarztes bei Erstellung seines amtsärztlichen Gutachtens zu vervollständigen, kann vor allem im Hinblick auf die Beurteilung der Kompensation gesundheitlicher Mängel durch erlangte Geübtheit, eine Beobachtungsfahrt angeordnet werden.
§ 17 Abs 2 FSG-GV: Im Hinblick auf das Lebensalter ist zwingend eine verkehrspsychologische Stellungnahme im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung zu verlangen, wenn geistige Reifungsmängel oder ein Leistungsabbau im Vergleich zur Altersnorm zu vermuten sind.
§ 3 FSG-GV Abs. 5: Personen mit einer (fortschreitenden) Erkrankung kann eine Lenkberechtigung befristet erteilt oder belassen werden unter der Auflage (…) amtsärztlicher Nachuntersuchungen. Die Auflage kann aufgehoben werden, sobald sich die Erkrankung oder Behinderung stabilisiert hat. Eine Befristung darf höchstens auf fünf Jahre ausgesprochen werden. Weiters können bei Einschränkungen der Fahreignung sachliche, zeitliche, örtliche Beschränkungen für die Lenkberechtigung erteilt werden (z.B. keine Nachtfahrten, Tempobeschränkungen, keine Überlandfahrten).
§ 12 Abs FSG-GV: Störungen des Nervensystems, die auf Erkrankungen, Verletzungen oder Operationen des zentralen oder peripheren Nervensystems zurückzuführen sind, sich in motorischen, sensiblen, sensorischen, trophischen und/oder neuropsychologischen oder neuropsychologischen Symptomen äußern und das Gleichgewicht und die Koordinierung stören, sind im Hinblick auf ihre kraftfahrspezifische Funktionsbeeinträchtigung und Prognose zu beurteilen. Bei Gefahr einer Verschlechterung kann die Lenkberechtigung nur unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen erteilt oder belassen werden.
Ärztliche Schweigepflicht: Grundsätzlich unterliegt der Arzt der Schweigepflicht, er kann jedoch nach entsprechender Abwägung der zu schützenden Rechtsgüter und Aufklärung des Patienten die zuständige Verkehrsbehörde im Zuge des rechtfertigenden Notstandes verständigen. Dazu besteht jedoch keine Verpflichtung. Als Beispiel kann die Meldung eines Patienten mit epileptischen Anfällen genannt werden, welcher seine antepileptische Medikation nicht zuverlässig einnimmt und gleichzeitig im Rahmen seiner Berufstätigkeit Schülertransporte fährt.
Versicherungsrecht: Ist ein Personen- oder Sachschaden entstanden, kann der Schadensversicherer die Haftung teilweise oder ganz ausschließen. Entscheidend ist hierbei die Frage des Grads der Fahrlässigkeit bzw. der Vorsatzes.
Haftpflichtversicherung: Eine Verletzung einer Obliegenheit im Zeitpunkt des Versicherungsfalles bewirkt die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistungserbringung. Obliegenheiten sind gegenüber dem Versicherer zu erfüllen, und sind bspw. dadurch bestimmt, dass der Lenker zum Lenken des Kfz zum Fahrzeitpunkt kraftfahrrechtlich berechtigt ist.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGE ÜBER DIE GESUNDHEITLICHE EIGNUNG NACH § 3 FSG-GV
AUSZUG AUS DER FÜHRERSCHEIN-GESUNDHEITSVERORDNUNG
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN NACH § 1 FSG-GV
GESUNDHEITLICHE EIGNUNG NACH § 8 FSG
PSYCHISCHE KRANKHEITEN UND BEHINDERUNGEN NACH $ 13 FSG-GV
TECHNISCHES GUTACHTEN UND BEOBACHTUNGSFAHRT NACH $ 9 FSG
VEREHRSPSYCHOLOGISCHE UNTERSUCHUNG NACH $ 18 FSG-GV
VERKEHRSPSYCHOLOGISCHE STELLUNGNAHME NACH § 17 FSG-GV