Schizophrene und affektive Psychosen gehen mit einer Vielzahl neurobiologischer Auffälligkeiten einher, die oftmals dazu führen, dass Leistungen wie Wahrnehmung, Aufmerksamkeit, Lernen und Gedächtnis oder das Denken auch nach weitgehender Remission der psychologischen Symptomatik beeinträchtigt sind. Laboruntersuchungen zu Fragen der Fahrtüchtigkeit belegen, dass je nach Medikamentengruppe etwa 60-70 % der Patienten mit depressiven oder schizophrenen Erkrankungen kurz vor der Entlassung aus stationärer Behandlung und unter pharmakologischen Steady-state-Bedingungen, nicht die in den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung gestellten Mindestanforderungen an die psychomotorische Leistungsfähigkeit erfüllen.
Gemäß den Begutachtungsleitlinien liegt bei affektiven Psychosen, d.h. bspw. sehr schweren Depressionen und manischen Phasen sowie mehreren Phasen mit kurzen Intervallen keine Fahreignung für die Führerscheingruppe 1 und 2 vor. Nach Abklingen der Phasen und regelmäßigen Kontrollen liegt für die Führerscheingruppe 1 und nach Symptomfreiheit sowie regelmäßigen Kontrollen auch wieder für die Führerscheingruppe 2 eine Fahreignung vor. Bei schizophrenen Psychosen, d.h. bspw. Schizophrenien in akuten Stadien liegt keine Fahreignung vor. Nach Ablauf der Psychose, wenn keine Störungen wie Halluzinationen, Wahn oder kognitive Einbußen nachweisbar sind liegt eine Fahreignung für die Führerscheingruppe 1 vor, in der Regel nicht für die Führerscheingruppe 2.
Insbesondere komorbide Persönlichkeitsstörungen, Alkoholismus und paranoide Symptomatik stellen kritische Faktoren für die Verkehrssicherheit in der Gruppe von Patienten mit affektiven und schizophrenen Psychosen dar (vgl. Brunnauer, Laux).